Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen der Nero AG gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nero AG. Anderslautende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie sind nur wirksam, wenn sie von der Nero AG ausdrücklich anerkannt werden.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht vorher nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
(3) Mündlich getroffene Nebenabreden müssen auf dauerhaften Datenträgern dokumentiert werden, z. B. per E-Mail. Änderungen der Regeln, einschließlich Bestätigungsklauseln, sowie Vereinbarungen über Lieferzeiten, fest oder unverbindlich, bedürfen der dokumentierten Bestätigung durch die Nero AG.
(4) "Endkunde Endverbraucher" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche Person, die Bestellungen Bestellungen bei der Nero AG zu Zwecken aufgibt, die nicht ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. "Gewerbetreibender" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Waren von der Nero AG kauft.


§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Erfüllung und Lieferung Verpflichtungen

(1) Angebote auf diesen Webseiten sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Bestellungen gelten erst dann als verbindlich, wenn von der Nero AG bestätigt und durch Versendung der Ware ausgeführt werden. Mündlich vereinbarte Nebenabreden sind ohne schriftliche Bestätigung nicht wirksam.
(2) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde eine Bestellung per E-Mail oder durch Ausfüllen und oder das Ausfüllen und Bestätigen des Formulars im Internet und durch die Bestätigung der Nero AG der Bestellung.
(3) Um Verzögerungen und Falschlieferungen zu vermeiden, müssen alle Bestellungen die Produktbezeichnung, das Betriebssystem und den zu liefernden Datenträger geliefert werden. Wenn nicht ausdrücklich verlangt, sind diese Angaben nicht erforderlich, sofern der Käufer das Webformular vollständig ausfüllt.
Sollte die bestellte Ware nicht ist die Nero AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nero AG wird Nero AG wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden dem Kunden die entstandenen Kosten.


§ 3 Lieferung

(1) Angegebene Versand- oder Lieferzeiten sind nur annähernd und für die sind für die Nero AG nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung eines voraussichtlichen Liefertermins steht immer unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sollte ein Vorlieferanten aus Gründen, die die Nero AG nicht zu vertreten hat, nicht liefern oder wird die oder wird die Lieferung durch höhere Gewalt oder andere von der Nero AG nicht zu vertretende Ereignisse verzögert oder AG nicht zu vertreten hat, ist die Nero AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz. Solche Ereignisse Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik, Änderung von von Lizenzen und Gesetzen durch Behörden, die nicht zu den normalen Betriebsrisiken Risiken gehören. Der Kunde wird unverzüglich über einen solchen Lieferverzug benachrichtigt. Lieferung
(2) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Kunde lehnt sie ablehnt oder sie ihm nicht zumutbar sind. Erfolgen Teillieferungen berechnet die Nero AG die Verpackungs- und Versandkosten nur einmal.


§ 4 Versand/Gefahrenübergang/Nichtannahme der Ware

(1) Die Waren werden ab Lager der Nero AG in Karlsruhe versandt, Deutschland.
(2) Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung geht in jedem Fall auf den auf den Kunden über, sobald das Versandgut das Lager oder die Geschäftsräume der Nero AG VERLÄSST. Dies gilt auch für Lieferungen frei Bestimmungsort.
(3) Nimmt ein Kunde die verkaufte Ware nicht ab, ist die Nero AG berechtigt, die Abnahme zu verlangen oder nach ihrer 10% des Kaufpreises als pauschale Entschädigung zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Unter eines außergewöhnlich hohen Schadens behält sich die Nero AG vor, eigene Ansprüche eigene Ansprüche geltend zu machen. Nimmt der Kunde die Ware nicht oder verspätet ab, so wird oder verzögert er die Lieferung der Ware, so lagert die Nero AG die Ware für den Kunden und auf dessen Gefahr des Kunden bei sich, einem Spediteur oder einem öffentlichen Lager ein. Während Zeit der Lagerung, die durch Annahmeverzug verursacht wird, hat der Kunde der Nero AG eine beleglose Lagerpauschale von Euro 20,-- pro Woche für Kosten. Diese Pauschale kann gekürzt werden, wenn der Kunde nachweist, dass keine Kosten oder Schäden entstanden sind. Bei außerordentlich hohen Lagerkosten behält sich die Nero AG die das Recht vor, eigene Ansprüche geltend zu machen.


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die auf den Webseiten angegebenen Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Rabatte werden nicht gewährt.
(2) Die Preise für Endverbraucher verstehen sich verstehen sich für Lieferungen ab Firmensitz der Nero AG, ausschließlich der Kosten für Verpackung und Fracht. Alle Preise verstehen sich in Euro und sind freibleibend. Ankündigung. Die Preise für den Inlandsverkauf enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Für Verpackung und Fracht werden dem Endverbraucher zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.
(3) Die Nero AG ist nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet. Wird die Zahlung angenommen, gilt sie gilt diese Zahlung als Begleichung des Kontos. Spesen für Einziehung und und Diskontierung sowie die Wechselsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Nero AG übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung und Rückgabe eines Wechsels im Falle der Nichteinlösung.
(4) Die Nero AG liefert gegen Vorauskasse Vorauskasse, Nachnahme oder Kreditkarte. Lieferungen an Grossunternehmen und Behörden werden nach vorheriger Vereinbarung in Rechnung gestellt. Vorauszahlung Vorauszahlung oder Abrechnung per Kreditkarte wird bei der Rechnungsstellung Rechnungsstellung berücksichtigt. Lieferungen ins Ausland sind kreditkartenpflichtig.
(5) Auf alle Rechnungen, die bei Fälligkeit nicht bezahlt sind, berechnet die Nero AG Zinsen in Höhe von 5% über über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus Verzug bleibt vorbehalten. Im Falle eines Zahlungsverzuges Verzuges werden alle kundenbezogenen Forderungen der Nero AG zur sofortigen zur sofortigen Zahlung fällig. Gleiches gilt für den Fall einer Verschlechterung der des Kunden und einer Zahlungseinstellung des Kunden. Verzugszinsen für Verzugszinsen werden ohne Mahnung fällig.
(6) Verlangt die Nero AG Schadensersatz wegen aus der Verletzung eines Kaufvertrages geltend, so ist eine Entschädigung in Höhe von pauschal von 15% des vereinbarten Preises, sofern nicht ein wesentlich geringerer Schaden nachgewiesen wird. einen wesentlich geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines tatsächlichen Schadens in höherer Höhe bleibt vorbehalten.


§ 6 Eigentumsvorbehalt.

(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter dem Vorbehalt aller Eigentumsrechte. Die Nero AG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln Schecks und Wechsel eingelöst und alle sonstigen Forderungen gemäß der zwischen zwischen der Nero AG und dem Kunden.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Ware weiterzuverkaufen unter der Bedingung weiterzuverkaufen, dass die Regeln für Geschäfte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eingehalten werden. im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu veräußern durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die Nero AG ist unverzüglich zu benachrichtigen von von Verfügungen Dritter, insbesondere von beabsichtigten Verpfändungen und Abtretungen Verpfändungen und Abtretungen sind der Nero AG unverzüglich mitzuteilen und ihr alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und des Herausgabeanspruchs gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(4) Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware an die Nero AG ab. Ware. Der Kunde ist vorbehaltlich des Widerrufs durch die Nero AG zur Einziehung dieser Forderungen einziehen. Auf Verlangen der Nero AG hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Die Nero AG kann den Schuldnern des Kunden die Abtretung den Schuldnern des Kunden anzeigen.
(5) Die unter dem Eigentum der Nero AG stehende Ware stehende Ware darf vom Kunden für die Nero AG verarbeitet werden. Der Eigentumsvorbehalt an Eigentumsrechte an diesen Waren entsprechen dem Marktpreis zur Zeit der Verarbeitung. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien wird die Nero AG Miteigentümerin der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Wert der Ware im Verhältnis zum Wert der anderen Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Die Lieferung wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die neue Sache Kunden die neue Sache unentgeltlich für die Nero AG in Besitz nimmt.
(6) Im Falle Zahlungsverzuges des Kunden ist die Nero AG berechtigt, die noch vorhandene berechtigt, die noch beim Kunden befindliche Ware abzuholen. Der Kunde hat autorisierten Mitarbeitern oder Beauftragten der Nero AG den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten oder Beauftragten der Nero AG während der Geschäftszeiten und ohne vorherige Ankündigung zu gestatten.
(7) Der Eigentumsvorbehalt wird freigegeben, wenn die gesicherten Mittel die die ausstehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
(8) Machen Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen, z.B. bei Pfändung, hat der Kunde auf das Eigentum der Nero AG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten Kosten, die durch die Intervention der Nero AG entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(9) Die Nero AG hat die Möglichkeit, die Zahlungen auf ältere überfällige Forderungen zu verrechnen. Eingehende Zahlungen können mit Kosten der Rechtsverfolgung - insbesondere Kosten der Rechtsverfolgung - insbesondere des Mahnverfahrens -, zweitens auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung.


§ 7 Anspruch auf Rückerstattung

(1) Die Nero AG gewährt dem Endverbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Rückgaberecht bei einem Fernabsatzgeschäft. Die Rückgabe und und Rücknahme der Ware ist innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen. Die genannte Frist von Die Frist von zwei Wochen beginnt mit der Erklärung des Abschlusses des Geschäftes, jedoch nicht vor nicht vor Erhalt der Ware.
(2) Der Anspruch auf Herausgabe besteht nicht bei der Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Endnutzer entsiegelt worden sind. vom Endnutzer entsiegelt worden ist. Als Entsiegelung gilt das Aufreißen der Cellophanierung der Ware Entsiegelung gilt als Entsiegelung. Das Rückgaberecht gilt ferner nicht bei der Verkauf von Seriennummern, die für die Freigabe von Testversionen der Testversionen der Software oder für die Freigabe einer OEM-Software in einer Einzelhandelsversion Version sowie für den Verkauf von Updates und Plug-ins.
(3) Die Ware muss sich in einem einwandfreiem Zustand sein (vollständig und unbeschädigt, mit Betriebsanleitung etc.). Hat der Endverbraucher die Beschädigung, den Verlust oder sonstige Mängel zu vertreten, so hat er Nero AG den Minder- oder Vollwert der Ware zu ersetzen.
(4) Der Anspruch auf Rückgabe und die Rücksendung der Waren sind zu richten an :
Nero AG, Rüppurrer Straße 1a, 76137, Karlsruhe, Deutschland.

(5) Das Recht auf Rückgabe ist nicht auf Gewerbetreibende anwendbar. Das Widerrufsrecht nach Deutschen Bürgerlichem Gesetzbuch ist daher unwirksam.


§ 8 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen seine fälligen Zahlungen aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen der Qualität zurückzuhalten, es sei denn die Beanstandungen sind unbestritten oder durch rechtskräftige Feststellungen belegt.


§ 9 Software-Produkt

(1) Das vom Kunden erworbene Softwareprodukt umfasst einen Datenträger (CD ROM, Diskette, E-Mail, etc.), die dazugehörige Dokumentation, sofern vorhanden, und eine Lizenz für die Nutzung des Softwareprodukts gemäß den Lizenzbedingungen Bedingungen.
(2) Mit der erstmaligen Nutzung des Softwarepakets erkennt der Kunde diese Lizenzbedingungen an. Das Softwareprodukt bleibt das geistige Eigentum des Lizenzgebers. Alle Produktdokumentationen, Markennamen und Logos, die im Online-Shop oder auf Internetseiten erscheinen, sind Eigentum der Nero AG. Bei der Verwendung der gelieferten Produkte sind die Schutzrechte Dritter zu beachten. Mit dem Öffnen der versiegelten Disc-Verpackung werden die beiliegenden Lizenzbedingungen des Herstellers anerkannt. Eine nachträgliche Rückgabe oder Ersatz durch ein anderes Produkt ist nicht zulässig.
(3) Der Kunde muss sich vor dem Verlust von Daten schützen. Da eine Neuinstallation oder eine Neuinstallation oder eine geänderte Installation der Software das Risiko eines Datenverlustes birgt, hat der muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass die Daten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gesichert werden.


§ 10 Schutzrechte

Mit dem Kauf des Softwareprogramms erwirbt der Kunde ein einmaliges Nutzungsrecht. Die Übertragbarkeit dieses Rechts sowie die Anfertigung einer Sicherheitskopie richtet sich nach den Regelungen des EULA (End User License Agreement) Agreement), das dem Produkt regelmäßig in Kopie beiliegt. Das Anfertigen von Kopien ist grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, es wird im Einzelfall ausdrücklich vereinbart. Fällen ausdrücklich vereinbart. Darüber hinaus hat der Kunde alle geistigen Eigentumsrechte an der Ware zu respektieren Schutzrechte an der Ware beachten und im Falle des Weiterverkaufs die Einschränkung des Nutzungsrechtes an seine Kunden weitergeben. Die Nutzung in einem internen Netzwerk ist nur erlaubt auf Basis einer ausdrücklich darauf erweiterten Lizenz.


§ 11 Gewährleistung/Haftungsausschluß

(1) Bei Sachmängeln ist die Gewährleistung nach Wahl der Nero AG, auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt. Die Nero AG lehnt jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung der Eignung für einen bestimmten Zweck und Marktgängigkeit. Die Herausgabe einer neuen Version der Software durch die Nero AG stellt keinen stellt keinen Mangel der zuvor verkauften Software dar.
(2) Schlagen Nachbesserungen oder Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen innerhalb einer angemessenen Frist fehl, hat der Kunde der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzte Frist beträgt mindestens vier Wochen. Nachbesserungen oder Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind als fehlgeschlagen anzusehen, wenn drei Versuche zur drei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
(3) Rügen offensichtlicher Mängel oder offensichtliche Schäden müssen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Eingang der Ware am Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor der bevor die Ware verarbeitet oder montiert wird.
Wenn keine Qualitätsbeanstandung innerhalb der angegebenen Frist nach Erhalt der Lieferung, gilt die Ware als gilt die Ware als vom Kunden angenommen und alle Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Unter der rechtzeitigen Absendung der Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; die Beweislast liegt beim Kunden. Gewerbetreibende müssen die Qualität und und Vollständigkeit der Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich der Nero AG festgestellte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die gelieferte Ware gilt als abgenommen die gelieferte Ware als abgenommen, wenn der Gewerbetreibende die empfangene Ware nicht Mängel nicht fristgerecht rügt, es sei denn, der Mangel war bei der bei der Untersuchung. Ein später festgestellter Mangel ist ebenfalls unverzüglich der Nero AG unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt diese mangelhafte Ware als angenommen. Die Anzeige von Qualitätsbeanstandungen hat schriftlich zu erfolgen und und die Mängel müssen detailliert beschrieben werden. Im Übrigen gelten die §§ 377 f. HGB entsprechend. Handelsgesetzbuch) entsprechend anzuwenden.
(4) Ist die Qualitätsbeanstandung nicht nicht gerechtfertigt und ist die Ware einwandfrei, ist die Nero AG berechtigt, dem Versand- und Kontrollkosten in Höhe von Euro 15,-- pro Artikel zu berechnen. Der Kunde Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten niedriger sind, während Nero AG nachweisen kann, dass sie höher sind.
(5) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, wenn die Ware unsachgemäß behandelt, benutzt, verändert oder durch Überbeanspruchung abgenutzt wird. Überbeanspruchung. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde oder ein Dritter die Ware unsachgemäß einbaut die Vertragsware unsachgemäß installiert oder selbst wartet, repariert, verändert oder reparieren, verändern oder einer Arbeitsumgebung aussetzen, die nicht mit den Anforderungen an den Einbau nicht entspricht.
(6) Ansprüche eines Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, fehlerhaftem Vertragsschluss Verletzung vereinbarter Nebenpflichten, Mangelfolgeschäden, Schäden aus unerlaubter Handlung Schäden aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit die Nero AG wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften Beschaffenheit, für Vorsatz oder für grobe Fahrlässigkeit haftet. Dieser Ausschluss gilt nicht gilt nicht für Ansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz. Produkthaftungsgesetz).
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Beim Kauf von Verbrauchsgütern durch Endverbraucher verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf 24 Monate verlängert.


§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit

Alle erhobenen personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden gespeichert und nur an verbundenen Unternehmen und Unterlieferanten zum Zwecke der Auftragsabwicklung übermittelt. Die Nero AG verweist die Kunden auf die auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung.


§ 13 Kommunikation

(1) Soweit die Vertragspartner per E-Mail kommunizieren, erkennen sie erkennen sie die uneingeschränkte Wirksamkeit der Willenserklärung an, nach Maßgabe der folgenden Regelungen an.
(2) In E-Mails dürfen normale Aussagen nicht unterdrückt oder umgangen werden, indem sie anonymisiert werden. Das bedeutet, dass die Erklärungen die Post- und E-Mail-Adressen der Absender, Datum und Uhrzeit des Versands und am Ende eine und am Ende eine Wiederholung der Namen der Absender. Eine E-Mail, die in Übereinstimmung mit eingegangene E-Mail gilt als vom anderen Partner abgesandt, sofern kein sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird.
(3) Alle Mitteilungen müssen in englischer Sprache.


§ 14 Embargoregeln

Dem Kunden ist bekannt, dass die von der Nero AG gelieferten Produkte teilweise Exportverboten unterliegen und er verpflichtet sich, die von der Nero AG von Nero AG angegebenen Beschränkungen einzuhalten.


§ 15 Abtretung von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen. aus dem Vertrag zu übertragen.


§ 16 Streitigkeiten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen der Nero AG und ihren Kunden dar. Sollte ein Teil, eine Bestimmung oder eine Klausel der Verkaufsbedingungen Verkaufsbedingungen oder deren Anwendung auf eine Person oder einen Umstand für ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar, so berührt dies nicht die alle anderen Teile, Bestimmungen, Klauseln oder Anwendungen der Bedingungen gültig Bestimmungen, Klauseln oder Anwendungen der Bedingungen gültig, und zu diesem Zweck werden die Bedingungen als trennbar behandelt. Die in diesen Bedingungen verwendeten Abschnittsbezeichnungen dienen lediglich der der Einfachheit halber und haben keine rechtliche oder vertragliche Wirkung.


§ 17 Handels- und Gerichtsstand

Geschäftssitz für die Leistungen der Vertragsparteien ist der Sitz der Sitz der Nero AG, Karlsruhe, Deutschland. Als Gerichtsstand wird vereinbart ist das für den Erfüllungsort zuständige Gericht vereinbart, wenn der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er keinen keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag jetzt und nach Erfüllung des des Vertrages nach deutschem Recht ausgelegt und vollstreckt werden sollen, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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